Geschichte

Hintergründe zur Dokumentation

“Das Wissen ist nützlich; es wird aber soviel Wissen verbreitet, dass das, was wir gerade wissen möchten, vom Wissen zugedeckt wird und uns verschlossen bleibt, wenn wir den Zugang zu dem von uns gesuchten Wissen nicht kennen. Dokumentation lehrt, wie man das, was man wissen möchte, wieder findet.”

Jede Bibliothek, jede Ablage besteht aus einer Anreihung von Akten (Dokumentation im Registraturbüro). Somit ist auch die Ordnung primär eindimensional, weil nur ein Sortierkriterium für die Aufbewahrung der Originaldokumente verwendet werden kann. Um ein Dokument wiederzufinden, muss man die Einordnung nachvollziehen können. Dies führt dazu, dass die Anzahl der Regeln mit den Aktenbergen anwachsen. Eine Verbesserung bringen Stichworte und Hilfskarteien. Damit ist das Wiederauffinden eines bestimmten Dokumentes über verschiedene Wege möglich.

In diesem Bereich hat sich Fritz Kutter verdient gemacht. Mit seiner erstmals 1928 erschienen Literaturkartei zur Getränkebranche hat er eine der ersten branchenbezogenen Literaturkarteien geschaffen. Die Idee beschreibt er im Vorwort seines Buches 5 x W: Wissen: wo – wie – wer – was , Einführung in die Aktenablage und Literaturauswertung:

“Als ich 1926 als junger Chemiker an der Versuchsstation Schweizerischer Brauereien Brauereirohstoffanalysen und Bieruntersuchungen durchzuführen hatte, entschloss ich mich, von den in der Fachpresse erscheinenden Publikationen kurze Referate herzustellen. Genau so wie das Chemische Zentralblatt für jeden Chemiker unentbehrlich ist, dachte ich mir, müssten auch die kurzen Auszüge aus der Brauereiliteratur jedem Brauer nützliche Dienste leisten. Anstatt diese in einer Zeitung zu drucken, was üblich war, publizierte ich sie auf Karten; diese bildeten den Grundstock einer Literaturkartei, welche fortlaufend ergänzt werden kann. Im November 1928 erschienen in Verbindung mit der Schweizerischen Brauerei – Rundschau die ersten 16 Karten. Seit diesem Zeitpunkt ist die Kartothek der Getränkeliteratur in monatlichen Lieferungen erschienen.”

Die mit solchen Karteien verbundene Arbeit kann man heute kaum mehr erfahren. Die elektronische Informationsverarbeitung hat hier Möglichkeiten eröffnet, die unseren Vorfahren verschlossen waren. Ohne ihre Vorarbeit wären aber heute vernetzte Suchen nicht durchführbar.

“So wurde Dokumentation für mich ein Hobby, welches mich gleichzeitig dazu zwang, der Allgemeinbildung grösste Beachtung zu schenken. “

Heute ist daraus mit IT – Information Technology – ein eigener Wirtschaftszweig entstanden.

Fritz Kutter

Fritz Kutter 1902-1985

1920 – 1924 Chemie-Studium an der ETH Zürich1926 Dissertation “Die Prüfung der Milchsäure” und Mitarbeit bei der 5.Ausgabe der Pharmakopoe Helvetica1928 Publikation der Schmelzpunkttabellen

1934 – 1948 Betriebsleiter und technischer Direktor der Brauerei Falken sowie Unipektin

1935 Initiant und Mitgründer der Schweizerischen Vereinigung für Dokumentation

1936 – 1973 Entwicklung der industriellen Dokumentation

1940 – 1973 Redaktor und Vertragsleiter
ab 1949 Ingenieurbüro für die Getränkebranche, Bauprojekte und Expertisen
1951 Koordinierte Klassifikation (437 Seiten)

1952 – 1960 Kurse über industrielle Dokumentation

1964 5*W: Wissen wo-wie-wer-was (94 Seiten) mit Sachwortregister

1975 Gründung des Dokumentationsfonds an der ETH Zürich

Reglement für den Fritz Kutter Fonds

(vom 24. November 2015)
Die Schulleitung der ETH Z
ürich, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (SR414.110) sowie Art. 45 Abs. 3 des Finanzreglements der ETH Zürich vom 28. September 2005 (RSETHZ 245), verordnet:

Art.1 Zweck

(1) Unter dem Namen “Fritz-Kutter-Fonds” besteht an der ETHZ ein Sondervermögen, das auf eine unter wesentlicher Mithilfe von Herrn Dr. Fritz Kutter (1902-1985) zustande gekommene Schenkung aus dem Jahre 1975 zurückgeht; nach der Schenkungsurkunde sind aus dem Vermögen und dessen Erträgen nach Massgabe eines von der Schulleitung der ETH Zürich zu erlassenden Reglements Geldpreise zur Auszeichnung wertvoller Arbeiten auf dem Gebiete der praxisorientierten lnformatik auszurichten.

(2) Als Preisträger/innen kommen Absolventen/Absolventinnen einer schweizerischen Hochschule oder Universität in Frage, die vorzugsweise in ihrer Abschlussarbeit (Master-, Bachelor-, Diplom-, Lizentiats- oder Doktorarbeit) eine praxisgerechte Lösung im Bereich der lnformationsverarbeitung vorschlagen oder eine nutzbringende lmplementierung von Erkenntnissen der lnformatik im wirtschaftlichen Umfeld beschreiben.

Art. 2 Vorschläge für die Preisverleihung

Professoren/Professorinnen und Dozenten/Dozentinnen schweizerischer Hochschulen oder Universitäten können dem Rektor/der Rektorin der ETH Zürich zuhanden des Fondskuratoriums bis am Ende des Frühjahrssemesters (der Abgabetermin wird durch das Kuratorium festgelegt) begründete Vorschläge zur Verleihung von Preisen an diejenigen Absolventen/Absolventinnen unterbreiten, deren Arbeit vor weniger als einem Jahr vom Vorschlagsdatum gerechnet eingereicht wurden. Die Eingabe erfolgt in elektronischer Form. Sie muss von einem Schreiben des betreuenden Professors/der betreuenden Professorin begleitet sein, das alle nötigen Angaben zur Arbeit und zum Autor/zur Autorin enthält und gleichzeitig bestätigt, dass die Arbeit nicht für einen anderen Preis eingereicht worden ist.

Art. 3 Fondskuratorium

(1) Über die Verwendung des Fondskapitals und der -erträge entscheidet ein besonderes Fondskuratorium.

(2) Es bestimmt den Preisträger/die Preisträgerin aus dem Kreise der Vorgeschlagenen, sofern Arbeiten von hoher wissenschaftlicher Qualität vorliegen, setzt die Höhe der Geldpreise fest und entscheidet über die sonstige Verwendung des Fondsvermögens.

(3) Das Fondskuratorium setzt sich wie folgt mindestens aus drei Mitgliedern zusammen, von denen nicht mehr als zwei Drittel einer Hochschule oder Universität angehören sollen:
a) Von Amtes wegen gehört ihm der Rektor/die Rektorin der ETHZ oder eine von ihm bezeichnete Person an;

b) Ferner gehört ihm ein Angehöriger der Familie Dr. Fritz Kutter oder eine von dieser bezeichnete Person an;

c) Diese beiden bestimmen die Zahl der übrigen Mitglieder, wählen weitere Mitglieder und ernennen sie in der Regel auf eine vierjährige Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Fondskuratorium konstituiert sich selbst. Es versammelt sich auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden, mindestens aber einmal pro Jahr. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben und Experten/Expertinnen zu seiner Beratung beiziehen.

Art. 4 Preisverleihung

Die Verleihung der Preise soll im Rahmen einer geeigneten akademischen Feier erfolgen.

Art. 5 Fondsverwaltung

(1) Die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich verwaltet das Fondsvermögen. Das Interne Audit des ETH-Bereichs übt die Finanzaufsicht aus.

(2) Die Auszahlung der Preise erfolgt durch die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich.

(3) Dem Fonds dürfen jederzeit Zuwendungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zufliessen. Nicht verwendete Zinsen werden zum Kapital geschlagen.

Art. 6 Auflösung des Fonds

(1) Falls während fünf Jahren keine Preise ausgerichtet worden sind, wird der Fonds aufgelöst und das verbleibende Kapital geht an die ETH Zürich zur freien Verfügung.

Art. 7 Schlussbestimmung

(1) Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Das Reglement vom 16. September 1987 wird aufgehoben.

Zürich, 24. November 2015

Im Namen der Schulleitung

Der Präsident: Guzzela
Der Generalsekretär: Bretscher