Reglement für den Fritz Kutter Fonds (German only)
(vom 24. November 2015)
Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (SR414.110) sowie Art. 45 Abs. 3 des Finanzreglements der ETH Zürich vom 28. September 2005 (RSETHZ 245), verordnet:
Art.1 Zweck
(1) Unter dem Namen “Fritz-Kutter-Fonds” besteht an der ETHZ ein Sondervermögen, das auf eine unter wesentlicher Mithilfe von Herrn Dr. Fritz Kutter (1902-1985) zustande gekommene Schenkung aus dem Jahre 1975 zurückgeht; nach der Schenkungsurkunde sind aus dem Vermögen und dessen Erträgen nach Massgabe eines von der Schulleitung der ETH Zürich zu erlassenden Reglements Geldpreise zur Auszeichnung wertvoller Arbeiten auf dem Gebiete der praxisorientierten lnformatik auszurichten.
(2) Als Preisträger/innen kommen Absolventen/Absolventinnen einer schweizerischen Hochschule oder Universität in Frage, die vorzugsweise in ihrer Abschlussarbeit (Master-, Bachelor-, Diplom-, Lizentiats- oder Doktorarbeit) eine praxisgerechte Lösung im Bereich der lnformationsverarbeitung vorschlagen oder eine nutzbringende lmplementierung von Erkenntnissen der lnformatik im wirtschaftlichen Umfeld beschreiben.
Art. 2 Vorschläge für die Preisverleihung
Professoren/Professorinnen und Dozenten/Dozentinnen schweizerischer Hochschulen oder Universitäten können dem Rektor/der Rektorin der ETH Zürich zuhanden des Fondskuratoriums bis am Ende des Frühjahrssemesters (der Abgabetermin wird durch das Kuratorium festgelegt) begründete Vorschläge zur Verleihung von Preisen an diejenigen Absolventen/Absolventinnen unterbreiten, deren Arbeit vor weniger als einem Jahr vom Vorschlagsdatum gerechnet eingereicht wurden. Die Eingabe erfolgt in elektronischer Form. Sie muss von einem Schreiben des betreuenden Professors/der betreuenden Professorin begleitet sein, das alle nötigen Angaben zur Arbeit und zum Autor/zur Autorin enthält und gleichzeitig bestätigt, dass die Arbeit nicht für einen anderen Preis eingereicht worden ist.
Art. 3 Fondskuratorium
(1) Über die Verwendung des Fondskapitals und der -erträge entscheidet ein besonderes Fondskuratorium.
(2) Es bestimmt den Preisträger/die Preisträgerin aus dem Kreise der Vorgeschlagenen, sofern Arbeiten von hoher wissenschaftlicher Qualität vorliegen, setzt die Höhe der Geldpreise fest und entscheidet über die sonstige Verwendung des Fondsvermögens.
(3) Das Fondskuratorium setzt sich wie folgt mindestens aus drei Mitgliedern zusammen, von denen nicht mehr als zwei Drittel einer Hochschule oder Universität angehören sollen:
a) Von Amtes wegen gehört ihm der Rektor/die Rektorin der ETHZ oder eine von ihm bezeichnete Person an;
b) Ferner gehört ihm ein Angehöriger der Familie Dr. Fritz Kutter oder eine von dieser bezeichnete Person an;
c) Diese beiden bestimmen die Zahl der übrigen Mitglieder, wählen weitere Mitglieder und ernennen sie in der Regel auf eine vierjährige Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Fondskuratorium konstituiert sich selbst. Es versammelt sich auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden, mindestens aber einmal pro Jahr. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben und Experten/Expertinnen zu seiner Beratung beiziehen.
Art. 4 Preisverleihung
Die Verleihung der Preise soll im Rahmen einer geeigneten akademischen Feier erfolgen.
Art. 5 Fondsverwaltung
(1) Die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich verwaltet das Fondsvermögen. Das Interne Audit des ETH-Bereichs übt die Finanzaufsicht aus.
(2) Die Auszahlung der Preise erfolgt durch die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich.
(3) Dem Fonds dürfen jederzeit Zuwendungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zufliessen. Nicht verwendete Zinsen werden zum Kapital geschlagen.
Art. 6 Auflösung des Fonds
(1) Falls während fünf Jahren keine Preise ausgerichtet worden sind, wird der Fonds aufgelöst und das verbleibende Kapital geht an die ETH Zürich zur freien Verfügung.
Art. 7 Schlussbestimmung
(1) Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Das Reglement vom 16. September 1987 wird aufgehoben.
Zürich, 24. November 2015
Im Namen der Schulleitung
Der Präsident: Guzzela
Der Generalsekretär: Bretscher
Der Generalsekretär: Bretscher