History

Historical facts of documentation

“Knowledge is useful, but there is that much knowledge, that the specific need is hidden by the abundance of other knowledge, as long as we are unable to find access to that knowledge. Documentation teaches us how to recover what you have been searching for.”

Every knowledge base and every library consist of an accumulation of files. Therefore, the first approach of organization is a one-dimensional order. To retrieve a specific document you must understand the classification rules of the files. With increasing amount of files the number of rules must increase. This led to the use of keywords and registers.

In this area Fritz Kutter became a pioneer. In 1928, his register of literature for the brewery industry was the first register of this kind. The idea is described in the prologue of his book “5 x W: Wissen: wo- wie – wer- was”, Knowledge: where – how- who – what.

“In 1926 when I was a young chemist at the research lab of the Swiss brewery association, researching and analyzing the basic materials for brewing, I decided to summarize the publications of the specialists in the brewing industry. Just like the “Chemische Zentralblatt” I figured the references would serve every professional. Instead of printing these reviews in journals, which was common at that time, I decided to publish them on cards. They were the foundation of the register, which was growing continuously. In 1928, the first 16 cards appeared in a brewing journal. Every since it was issued on a monthly basis(until 1975).”

The immense effort of creating these cards is hardly imaginable. Especially the electronic data processing is offering means which were not accessible in those days. Without their basic work linked searches would not have as quickly evolved.

“Documentation became one of my hobbies, which forced me to broaden my general education.”

Today, information technology grows into every field of life.

Fritz Kutter

Fritz Kutter 1902-1985

1920 – 1924 Chemistry studies at the Swiss Federal Institute of Technology (ETH)

1926 Thesis “Die Prüfung der Milchsäure”

1928 Publication of the melting point index

1934 – 1948 CEO of the Swiss Brewery “Falken”

1935 Co-founder of the Swiss organisation for documentation

1936 – 1973 Development of the industrial documentation

1940 – 1973 Editor ab 1949 Engineering company for the beverage industry and construction projects

1951 Author of “Koordinierte Klassifikation” (437 pages)

1952 – 1960 Courses about industrial documentation

1964 Author of “5xW : Wissen wo-wie-wer-was” (94 pages)

1975 Foundation of the Fritz Kutter Fund at the ETH Zürich

Reglement für den Fritz Kutter Fonds (German only)

(vom 24. November 2015)
Die Schulleitung der ETH Z
ürich, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (SR414.110) sowie Art. 45 Abs. 3 des Finanzreglements der ETH Zürich vom 28. September 2005 (RSETHZ 245), verordnet:

Art.1 Zweck

(1) Unter dem Namen “Fritz-Kutter-Fonds” besteht an der ETHZ ein Sondervermögen, das auf eine unter wesentlicher Mithilfe von Herrn Dr. Fritz Kutter (1902-1985) zustande gekommene Schenkung aus dem Jahre 1975 zurückgeht; nach der Schenkungsurkunde sind aus dem Vermögen und dessen Erträgen nach Massgabe eines von der Schulleitung der ETH Zürich zu erlassenden Reglements Geldpreise zur Auszeichnung wertvoller Arbeiten auf dem Gebiete der praxisorientierten lnformatik auszurichten.

(2) Als Preisträger/innen kommen Absolventen/Absolventinnen einer schweizerischen Hochschule oder Universität in Frage, die vorzugsweise in ihrer Abschlussarbeit (Master-, Bachelor-, Diplom-, Lizentiats- oder Doktorarbeit) eine praxisgerechte Lösung im Bereich der lnformationsverarbeitung vorschlagen oder eine nutzbringende lmplementierung von Erkenntnissen der lnformatik im wirtschaftlichen Umfeld beschreiben.

Art. 2 Vorschläge für die Preisverleihung

Professoren/Professorinnen und Dozenten/Dozentinnen schweizerischer Hochschulen oder Universitäten können dem Rektor/der Rektorin der ETH Zürich zuhanden des Fondskuratoriums bis am Ende des Frühjahrssemesters (der Abgabetermin wird durch das Kuratorium festgelegt) begründete Vorschläge zur Verleihung von Preisen an diejenigen Absolventen/Absolventinnen unterbreiten, deren Arbeit vor weniger als einem Jahr vom Vorschlagsdatum gerechnet eingereicht wurden. Die Eingabe erfolgt in elektronischer Form. Sie muss von einem Schreiben des betreuenden Professors/der betreuenden Professorin begleitet sein, das alle nötigen Angaben zur Arbeit und zum Autor/zur Autorin enthält und gleichzeitig bestätigt, dass die Arbeit nicht für einen anderen Preis eingereicht worden ist.

Art. 3 Fondskuratorium

(1) Über die Verwendung des Fondskapitals und der -erträge entscheidet ein besonderes Fondskuratorium.

(2) Es bestimmt den Preisträger/die Preisträgerin aus dem Kreise der Vorgeschlagenen, sofern Arbeiten von hoher wissenschaftlicher Qualität vorliegen, setzt die Höhe der Geldpreise fest und entscheidet über die sonstige Verwendung des Fondsvermögens.

(3) Das Fondskuratorium setzt sich wie folgt mindestens aus drei Mitgliedern zusammen, von denen nicht mehr als zwei Drittel einer Hochschule oder Universität angehören sollen:
a) Von Amtes wegen gehört ihm der Rektor/die Rektorin der ETHZ oder eine von ihm bezeichnete Person an;

b) Ferner gehört ihm ein Angehöriger der Familie Dr. Fritz Kutter oder eine von dieser bezeichnete Person an;

c) Diese beiden bestimmen die Zahl der übrigen Mitglieder, wählen weitere Mitglieder und ernennen sie in der Regel auf eine vierjährige Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Fondskuratorium konstituiert sich selbst. Es versammelt sich auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden, mindestens aber einmal pro Jahr. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben und Experten/Expertinnen zu seiner Beratung beiziehen.

Art. 4 Preisverleihung

Die Verleihung der Preise soll im Rahmen einer geeigneten akademischen Feier erfolgen.

Art. 5 Fondsverwaltung

(1) Die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich verwaltet das Fondsvermögen. Das Interne Audit des ETH-Bereichs übt die Finanzaufsicht aus.

(2) Die Auszahlung der Preise erfolgt durch die Abteilung Rechnungswesen der ETH Zürich.

(3) Dem Fonds dürfen jederzeit Zuwendungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zufliessen. Nicht verwendete Zinsen werden zum Kapital geschlagen.

Art. 6 Auflösung des Fonds

(1) Falls während fünf Jahren keine Preise ausgerichtet worden sind, wird der Fonds aufgelöst und das verbleibende Kapital geht an die ETH Zürich zur freien Verfügung.

Art. 7 Schlussbestimmung

(1) Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Das Reglement vom 16. September 1987 wird aufgehoben.

Zürich, 24. November 2015

Im Namen der Schulleitung

Der Präsident: Guzzela
Der Generalsekretär: Bretscher

 

Der Generalsekretär: Bretscher